Geschichte
Recht und Gesetz
12.01.2006 - 17:21

Recht und Gesetz
Behördlicherseits war man dem Automobilverkehr durchaus nicht immer wohl gesonnen. Die rasselnden und stinkenden Automobile, die mit weit überhöhten Geschwindigkeiten von 10, 15 oder gar 20 km/h über Landstraßen und durch Ortschaften brausten, waren eben eine Störung im polizeilichen Sinne. Zum Leidwesen der Polizei gab es jedoch keine rechte Handhabe, gegen die neuen Maschinen vorzugehen. Denn es ließ sich nun einmal nicht leugnen, dass diese Wagen da waren, und für Wagen hatte das ehrwürdige, preußische allgemeine Landrecht von 1797 bestimmt, dass "der freie Gebrauch der Land- und Heerstraßen einem jeden zum Reisen und Fortbringung seiner Sachen gestattet" sei. Zuständig für die Aufstellung von Normen über den Straßengebrauch sei allein der Staat, "sonst darf sich niemand eine Verfügung über solche Straßen anmaßen, auch alsdann nicht, wenn die Verfügung an sich dem Gebrauche der Straßen für die Reisenden unschädlich wäre."

Die örtlichen Polizeibehörden hatten gegen diese Grundsätze der freien Straßenbenutzung nur ihr Recht und ihre Pflicht zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung aufzubieten, und da mussten schon erhebliche Gründe vorliegen, wenn der Automobilverkehr eingeschränkt oder auf bestimmten Strecken vollständig untersagt werden sollte.

Solche Bestrebungen gab es aber immer wieder, und nicht selten konnte ein Landrat oder ein Bürgermeister die Sperrung ganzer Straßen für den Automobilverkehr durchsetzen. Ein durchaus erwünschter Nebeneffekt dieser Anordnung war es, dem Automobilisten die Fahrt in den jeweiligen Gebieten völlig zu verleiden, da sie gezwungen waren, weite Umwege zu machen. Nicht immer stellte sich dieser Effekt allerdings ein, denn die Polizei konnte natürlich nichts dagegen einwenden, wenn ein findiger Fuhrunternehmer auf die Idee kam, das Automobil für die gesperrte Strecke in seinen Vorfahren, die Pferdekutsche, zurückzuverwandeln: Er lieh einfach Pferde aus, die vor die Autos gespannt wurden und sie so über die polizeiliche Verordnung hinwegführten. So wurde es z. B. aus dem Jahre 1905 aus Brüning gemeldet, wo ein Pferdehalter am Anfang eines gesperrten Weges ein großes Plakat anbringen ließ mit der Aufschrift: "Pferde für Automobiltransporten aus Brüning-Kojen."

Im großen und ganzen konnte sich bei der geschilderten Rechtslage der Automobilverkehr ohne wesentliche staatliche Beschränkungen entwickeln. Eine Straßenverkehrsordnung gab es noch nicht, es fanden sich nur in einigen Gesetzen wenige Vorschriften über Spezialprobleme des Straßenverkehrs. So bestimmte das Allgemeine Landrecht z. B. hinsichtlich des Ausweichens:
  1. Der leichtere Wagen muss dem schwereren bzw. beladenem ausweichen;
  2. Der Hinauffahrende muss dem Herabfahrenden ausweichen;
  3. Der langsamer Fahrende muss dem schneller Fahrenden ausweichen, sofern die Straße nicht ohne weiteres das Vorbeifahren gestattet, in welchem Falle der schneller Fahrende ausbiegen muss.
Laut Kabinettsorder vom Jahre 1840 muss auf Chausseen jedoch das vordere Vehikel mit halber Spur nach links ausbiegen. "Wagen von gleicher Art müssen rechts je zur Hälfte ausweichen, soweit dies angängig, sonst hat der stille zu halten, der den anderen zuerst gewahr wird."

Das waren Regeln, die durchaus vernünftig sind, wenn man sie einmal verstanden hat und wenn man gutwillig genug war, sich nicht auf Streitigkeiten darüber einzulassen, wer wen zuerst gesehen hat. Das Allgemeine Rechtsfahrgebot, Vorfahrtsregeln usw. haben sich erst in den 20er Jahren entwickelt.

Sehr schnell bei der Hand waren die Polizeibehörden allerdings bei der Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten, ein Recht, das ihnen nun nicht streitig gemacht werden konnte, denn hierbei ging es ja nun tatsächlich um die Sicherheit des Bürgers. Die Automobilisten freilich sahen das damals wie heute nicht so recht ein, und es entspann sich ein zäher Kleinkrieg zwischen den Ordnungshütern auf der einen und den Autofahrern auf der anderen Seite. Polizisten und selbst einfache Verwaltungsangestellte wurden mit der Stoppuhr in der Hand auf die Straßen gestellt, um die Geschwindigkeiten zu kontrollieren, und aus Bayern wurde häufig gemeldet, dass Bauern und deren Söhne der Polizei freiwillig bei diesen Geschwindigkeitskontrollen halfen.


Chauffeure nannten das "Autofallen" und nahmen sich die Freiheit, ihre Kollegen zu warnen, wann immer sie eine solche Autofalle entdeckten. Das wurde dann von der Staatsanwaltschaft als "grober Unfug" angesehen, wobei die Gerichte jedoch nicht mitmachten. Verschiedentlich wurden die Warner von der Anklage freigesprochen, und ein Berliner Gericht musste sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Chauffeur, der zu Fuß seine Kollegen auf die Autofallen aufmerksam machte, verpflichtet sei, seinen Führerschein mit sich zu führen; ein Polizeibeamter hatte nämlich pflichteifrigst festgestellt, dass der fragliche Delinquent bei seinem verwerflichen Tun den Nachweis für seine Fahrerlaubnis nicht bei sich führte, und das unverzüglich zur Anzeige gebracht. Aber von diesem Vorwurf wurde er freigesprochen; so geschehen in Berlin im Jahre 1909.

Dabei gab es Führerscheine damals noch gar nicht so lange. Erst 1904 wurde durch Polizeiverordnungen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt:

Zitat
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet, die mit maschinellen Einrichtungen und deren Handhabung völlig vertraut sind und sich hierüber durch eine von einer Behörde, einer behördlich beaufsichtigten Fahrschule oder eines behördlich anerkannten Sachverständigten ausgestellte Bescheinigung ausweisen können. Die Bescheinigung ist der Polizeibehörde des Wohnorts des Führers zur Kenntnisnahme vorzulegen und von diesem mit einem Vermerk zu versehen."



Und es wurde auch schon damals weiterhin festgelegt, dass Personen, welche die dem Führer obliegenden Verpflichtungen verletzen, das Führen von Kraftfahrzeugen für bestimmte Zeit polizeilich untersagt werden könne.

Auch hinsichtlich der polizeilichen Registrierung der Fahrzeuge selbst griff der Staat erst verhältnismäßig spät ein. 1906 erst wurde die Kennzeichnungspflicht für Kraftfahrzeuge eingeführt, dann aber auch gleich mit preußischer Genauigkeit:

Zitat
... das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kennzeichen besteht aus einem oder mehreren Buchstaben oder römischen Ziffern zur Bezeichnung des Bundesstaates oder engeren Verwaltungsbezirkes und aus der Erkennungsnummer, unter welcher das Fahrzeug in die polizeiliche Liste eingetragen ist. Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarzgerandetem Grund auf die Wandung des Fahrzeuges oder auf eine rechteckige Tafel aufzumalen, die mit dem Fahrzeug durch Schrauben, Nieten oder Nägel festzubinden ist. Die Buchstaben oder die römischen Ziffern und die Nummern müssen in einer Reihe gestellt und durch einen waagerechten Strich voneinander getrennt werden. Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 mm, Schrifthöhe 75 mm bei einer Strichstärke von 12 mm, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 mm, Stärke des Trennungsstrichs 12 mm, Länge des Trennungsstrichs 25 mm, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 115 mm...


Wenn man sich diese Vorschriften durchliest, hat sich bis heute eigentlich nichts geändert. Nur die Methoden der Polizei sind verfeinert worden.


admin


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