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Geschichte   Behörden und Polizei
05.01.2006 von admin

Behörden und Polizei
Hatte es ein Unternehmer geschafft, trotz widriger Umstände einen Linienverkehr einzurichten, dauerte es nicht lange, bis die ersten polizeilichen Verfügungen erschienen. Am Anfang übernahm die Polizei-Behörde die Aufgabe, Regelungen und Verfügungen für den Omnibusverkehr zu erlassen und ihre Einhaltung zu überprüfen.

So wurde unter anderem reglementiert, daß eine Linie höchstens mit 8 Omnibussen betrieben werden durfte. Auch die Größe der Wagen wurde genau festgelegt. Es war den Kutschern untersagt, andere Omnibusse zu überholen und für die Einhaltung des "Fahrplanes" haftete der "Conducteur". Wie ernst diese Verfügung zu nehmen war zeigt ein Ausriß aus derselben:

"Contraventionen gegen diese Verfügungen werden durch Geldstrafen von 2 bis 5 Rthlrn (Reichstaler) und bei häufiger, das Publicum belästigenden, Wiederholungen durch Entziehung der Concession geahndet, in Fällen besonderer Strafbarkeit der Kutscher und Conducteure aber mit schärferen, namentlich Arrest- und evtl. selbst Criminal-Strafen belegt werden."

Dies aus dem Jahre 1842.

Aber auch sonst war das Leben als "Conducteur" kein Zuckerschlecken. Der Beruf war hart und gefährlich, wenn man die "Arbeitsbedingungen" las, die z.B. die BOAG in Hamburg ihren Mitarbeitern vorschrieb:

"Ein jeder, dauernd oder zeitweilig als Conducteur fungierende Angestellte, welcher nicht sofort beim Einsteigen der Passagiere die dazu hinten am Wagen befindliche Glocke anzieht, d.h. so, daß für jeden Passagier ein Schlag der Glocke erfolgt, oder bei Fahrten mit verschiedenen Preisen nicht die richtigen Preise angibt, und dessen durch einen der Herren des Verwaltungs-Rathes oder den Direktor oder einer der Inspectoren oder durch die übereinstimmende Aussage zweier Passagier, angeklagt wird, verliert dadurch sofort seinen Dienst ohne alle Kündigung und verwirkt, wenn er aus diesem Grunde entlassen ist, jeden Anspruch an die von ihm gestellte Caution und auf seinen bereits aufgelaufenen Lohn, ohne daß es eines weiteren Beweises über die Wirklichkeit oder die Größe der von ihm begangenen Veruntreuung bedarf." (1872)

Dazu muß man wissen, daß die Kaution 50 - 100 Mark betrug, was für die damalige Zeit sehr viel Geld war. Ein Conducteur, der wegen dieser Bestimmung entlassen worden war, hatte vor Gericht keine Chance. Die Gerichte befanden nämlich, daß diese Bestimmung zulässig war.


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